Unzulässige Eintragung in das Unternehmerregister



Die Eintragung in das Unternehmerregister im Landesgerichtsregister eines Prokuristen unter dem Vorbehalt, dass er bei der Abgabe von Erklärungen im Namen der Gesellschaft lediglich mit einem Vorstandmitglied zusammenzuwirken hat (unechte Gesamtprokura), ist unzulässig – so das Oberste Gericht am 30.01.2015. In der Praxis haben sich jahrelang sehr viele Gesellschaften für eine solche Unechte-Gesamtprokura-Eintragung entschieden, weil sie viele Vorteile für die Gesellschafter hat, vor allem die dadurch entstehende Kontrolle des Prokuristen durch das Vorstandsmitglied. Nun hat das Oberste Gericht entschieden, dass die in der Praxis entwickelte Ausübung dieser Art der Prokura keine gesetzliche Grundlage hat und sie als unzulässig erklärt.

AZ: III CZP 34/14

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