Familienversicherungen auch für gleichgeschlechtliche Partner



Gleichgeschlechtliche Partner sind befugt, Ansprüche aus einem  Versicherungsvertrag geltend zu machen. Das Warschauer Appellationsgericht entschied, dass als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Versicherungsrechts auch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu verstehen ist.
AZ: I ACa 40/14

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