Beschluss des Obersten Gerichts vom 26.10.2011


Aktenzeichen: I KZP 11/11
Entscheidungstenor: Ein Ehegatte kann vor Gericht die Herausgabe eines zuvor gestohlenen Gegenstandes nicht nur im eigenen, sondern auch in dem Namen des verstorbenen Ehegatten verlangen, auch wenn zu Lebzeiten des Ehegatten zwischen ihnen die Vermögensgemeinschaft bestand und der Vermögensgegenstand von dieser umfasst war.

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