Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12.10.2011


Aktenzeichen: II FSK 733/10
Entscheidungstenor: Stellt die Garage einen Teil des Wohngebäudes dar, so ist auf sie die Grundsteuer anzuwenden und der Steuersatz wird dabei nach dem Steuersatz für die Teile eines Wohngebäudes und nicht nach dem für die sonstigen Teile bemessen. 

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