Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12.01.2012
Aktenzeichen: I OSK 820/11 Entscheidungstenor: Dient ein enteignetes Grundstück einem anderen Ziel als dem Enteignungsziel, so ist ein Anspruch des ehemaligen Grundstückseigentümers auf Rückübereignung des Grundstücks gerechtfertigt.