Das Gesetz vom 22.03.2013 zur Änderung der polnischen Strafprozessordnung (KPK)



Veröffentlicht: Dz.U. 2013 Pos. 480

Am 23.07. ist das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Das Änderungsgesetz hat die Beschwerdebefugnis gegen Einstellungs- oder Verweigerungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erweitert (Art. 306). Zugleich wurde auch Art. 330 geändert, der mit Art. 306 im Zusammenhang steht (bei zweimaliger Einstellung und Verweigerung darf der Betroffene alleine mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters eine Klage erheben) – mit Änderung des Art. 306 musste dann auch Art. 330 leicht modifiziert werden.

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